13 te. Förderung der Prostitution ist ein Verbrechen i.S.v. Art. 10 Abs. 2 StGB. Die Verteidigung der Beschuldigten bringt hierzu vor, die Vorinstanz verhalte sich widersprüchlich, wenn sie einerseits im Rahmen der Strafzumessung das Tatverschulden als leicht qualifiziere, andererseits jedoch bei der Prüfung der Landesverweisung die Art und Schwere der begangenen Straftat als schwerwiegend einstufe. Der Beschuldigten sei zu keiner Zeit die alleinige Führungsposition zugekommen und sie habe sich zeitweise auch selbst prostituieren müssen.