In Ungarn verfügt die Familie über ein Haus (pag. 255, Z. 132), wo zeitweise auch die Schwester der Beschuldigten mit deren Ehemann wohnt (pag. 255, Z. 119 ff.). Es scheint, als handle es sich bei ihrer Familie in Ungarn um die Kernfamilie der Beschuldigten. Von ihrem ungarisch sprechenden (pag. 364, Z. 164) Ehemann lebt sie zurzeit aufgrund einer migrationsrechtlichen Fernhalteverfügung räumlich getrennt. Die Anordnung einer Landesverweisung würde an den aktuell gelebten Verhältnissen nichts ändern. Eine in den Schutzbereich von Art. 13 Abs. 1 BV und Art.