Beiden Ehegatten sei klar, dass die gegenwärtige Konstellation keine dauerhafte Lösung sei. Wie sich auch dem Rechtsbegehren auf Aufhebung der Landesverweisung entnehmen lässt, besteht die Absicht, gemeinsam in der Schweiz zu leben. Es ist fraglich, ob die vorliegende Konstellation den Anforderungen an die Intensität der familiären Gemeinschaft genügt, damit diese in den Schutzbereich von Art. 13 Abs. 1 BV und Art. 8 Ziff. 2 EMRK fällt. Bis anhin hielt sich die Beschuldigte nur zeitweise in der Schweiz auf, wobei sie jeweils in der Wohnung ihres heutigen Ehemanns wohnte. Diese Besuche waren von vornherein zeitlich befristet.