Gegenwärtig besteht das Familienleben der Ehegatten nach Angaben der Verteidigung aus täglichen Telefonaten sowie regelmässigen Besuchen des Ehemanns und Kindsvaters in Ungarn. Im jetzigen Zeitpunkt ist die Familiengemeinschaft räumlich getrennt. Die Beschuldigte hält sich vermutungsweise nur aufgrund der Wegweisungsverfügung, also unfreiwillig, zurzeit in Ungarn auf. Die Beschuldigte lässt ausführen, dass nach der Geburt der gemeinsamen Tochter ein räumliches Zusammenleben geplant sei (pag. 1003, Z. 30 und Z. 34 f.). Beiden Ehegatten sei klar, dass die gegenwärtige Konstellation keine dauerhafte Lösung sei.