12 tel in der Schweiz, da das FZA kein Recht auf Aufenthalt zum Zweck der Verübung von Straftaten gewährt. Während ihrer Aufenthalte in der Schweiz wohnte die Beschuldigte jeweils für begrenzte Zeit im Domizil ihres Freundes, dem heutigen Ehemann (pag. 257, Z. 215 f.; pag. 257, Z. 220), und kehrte regelmässig nach Ungarn zurück, wo ihr am … 2013 geborener Sohn lebt (pag. 310 Z. 699 i.V.m. pag. 931). Gegenwärtig besteht das Familienleben der Ehegatten nach Angaben der Verteidigung aus täglichen Telefonaten sowie regelmässigen Besuchen des Ehemanns und Kindsvaters in Ungarn.