Massgebend zur Beurteilung der Auswirkungen einer Wegweisungs- oder Fernhaltemassnahme ist die Beziehung der betroffenen Person zu zum Aufenthalt in der Schweiz berechtigten Personen. Dass die Beschuldigte nie über einen gültigen Aufenthaltstitel in der Schweiz verfügte, ist zur Beurteilung, ob ein Eingriff in den Schutzbereich des Grundrechts gegeben ist, nicht ausschlaggebend. Art. 13 Abs. 1 BV bzw. Art.