Vom Schutzbereich erfasst ist u.a. die Kernfamilie, bestehend aus den Ehegatten und den gemeinsamen Kindern. Das Recht auf Achtung des Familienlebens ist dabei verletzt, wenn der familiäre Bezug zur Schweiz derart eng ist, dass die Wegweisungsmassnahme auch tatsächlich einen Eingriff in das Familienleben darstellt. Der Verteidigung der Beschuldigten kann zugestimmt werden, dass die vorinstanzlichen Erwägungen hierzu nicht korrekt sind. Massgebend zur Beurteilung der Auswirkungen einer Wegweisungs- oder Fernhaltemassnahme ist die Beziehung der betroffenen Person zu zum Aufenthalt in der Schweiz berechtigten Personen.