Das Recht auf Achtung des Familienlebens nach Art. 13 Abs. 1 BV und Art. 8 Ziff. 1 EMRK ist tangiert, wenn eine Wegweisungsmassnahme intakte und tatsächlich gelebte Familienbande mit einer Person, die in der Schweiz über ein gefestigtes Aufenthaltsrecht verfügt, beeinträchtigt (zum Ganzen BSK BV-DIGGELMANN, Art. 13 N 20). Vom Schutzbereich erfasst ist u.a. die Kernfamilie, bestehend aus den Ehegatten und den gemeinsamen Kindern.