KRK sieht explizit die Möglichkeit der Trennung von Kindern von ihren Eltern aufgrund von strafrechtlichen Sanktionen, namentlich Freiheitsstrafe oder Landesverweisung, vor. Dass derartige staatliche Massnahmen mithin auch Kinder betreffen können, bedeutet nicht, dass deren Wohl als programmatisches Leitprinzip den Vollzug der strafrechtlichen Sanktion gegen die Eltern generell ausschliessen würde. In diesem Sinne gewährt Art. 9 Ziff. 4 KRK lediglich einen Informationsanspruch des Kindes gegenüber Behörden für den Fall ihrer Inhaftierung bzw. Landesverweisung.