11 Ohnehin hindert die KRK wie auch andere völker- und menschenrechtliche Übereinkommen den Vollzug gesetzmässiger strafrechtlicher Sanktionen nicht (Urteil des Bundesgerichts 6B_40/2020 vom 17. August 2020 E. 3.3.3; 6B_300/2020 vom 21. August 2020 E. 3.3.1). Das ergibt sich schon aus der Systematik der KRK. Art. 9 Ziff. 4 KRK sieht explizit die Möglichkeit der Trennung von Kindern von ihren Eltern aufgrund von strafrechtlichen Sanktionen, namentlich Freiheitsstrafe oder Landesverweisung, vor.