Die Erwägungen betrafen zwar den Vollzug einer Freiheitsstrafe, lassen sich aber auf die vorliegende Konstellation sinngemäss übertragen. Das Bundesgericht kam zum Ergebnis, dass eine reflexweise Geltendmachung von Ansprüchen aus der KRK nicht ohne Weiteres zulässig ist. Mit anderen Worten kann die Beschuldigte als Mutter des Kindes, dem aus der KRK Rechte zukommen, diese Rechte grundsätzlich nicht für sich selbst geltend machen.