Damit macht sie geltend, dass für das Wohl der ungeborenen Tochter der Aufenthalt in der Schweiz am besten sei. Sie leitet daraus reflexweise ab, ihr komme ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz zu und die Landesverweisung gegen sie sei vor dem Hintergrund der KRK unzulässig. Das Bundesgericht setzte sich in seinem Urteil 6B_40/2020 vom 17. August 2020 E. 3.3 f. eingehend mit dieser Thematik auseinander. Die Erwägungen betrafen zwar den Vollzug einer Freiheitsstrafe, lassen sich aber auf die vorliegende Konstellation sinngemäss übertragen.