BGE 145 IV 364 E. 3.4.4) kann sie sich von vornherein nicht auf das FZA stützen, um die Landesverweisung abzuwenden und ihren Aufenthalt in der Schweiz zu erwirken. Das FZA steht der Anordnung eines Landesverweises im vorliegenden Fall nicht entgegen. 10.2.3 Kinderrechtskonvention (KRK) Ein Härtefall liesse sich folglich von vornherein nur anhand der familiären Situation der Beschuldigten begründen. Hierzu bringt die Verteidigung der Beschuldigten vor, die Landesverweisung würde gegen Art. 3 Ziff. 1 KRK verstossen. Damit macht sie geltend, dass für das Wohl der ungeborenen Tochter der Aufenthalt in der Schweiz am besten sei.