10.2.2 Freizügigkeitsabkommen (FZA) Aus dem FZA kann die Beschuldigte ebenfalls nichts für sich ableiten. Wie die Vorinstanz richtig feststellte, ging die Beschuldigte in der Schweiz nur einer illegalen Erwerbstätigkeit nach. Mit diesem Vorsatz reiste sie bereits in die Schweiz ein. Sie hielt sich nicht an die Konformitätsvoraussetzung des FZA. Im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 145 IV 55 E. 3.3; BGE 145 IV 364 E. 3.4.4) kann sie sich von vornherein nicht auf das FZA stützen, um die Landesverweisung abzuwenden und ihren Aufenthalt in der Schweiz zu erwirken.