Weitere gesundheitliche Probleme sind nicht bekannt. Ihre finanziellen Verhältnisse müssen bereits angesichts der Kosten des vorliegenden Strafverfahrens als beklemmend bezeichnet werden, hat doch die Vorinstanz ihr Kosten in Höhe von CHF 28'420.25 auferlegt. All diese Gründe stünden selbst bei einem bestehenden Wohnsitz in der Schweiz der Annahme eines schweren, persönlichen Härtefalls entgegen. Die Beschuldigte wohnt jedoch nicht einmal in der Schweiz und befand sich nur vorübergehend hier. Insoweit ist das erstinstanzliche Urteil nicht zu beanstanden. 10.2.2 Freizügigkeitsabkommen (FZA)