10 Wohnsitz befindet sich ihren Angaben zufolge seit jeher in Ungarn (pag. 254, Z. 72 f.). Während ihres Aufenthaltes in der Schweiz ging sie – soweit ersichtlich – keiner legalen Erwerbstätigkeit nach. Sie bemühte sich nicht um eine Arbeitsbewilligung und wurde von der Vorinstanz wegen Widerhandlung gegen das AIG durch Ausübung einer nichtbewilligten Erwerbstätigkeit verurteilt. Möglichkeiten zur Wiedereingliederung in ihrem Heimatstaat sind gar nicht erst erforderlich;