Zusammengefasst bewirke die Landesverweisung einen schwerwiegenden Eingriff in den konventionsrechtlichen Anspruch auf Achtung des Familienlebens, welcher angesichts des leichten Tatverschuldens nicht gerechtfertigt sei. Darüber hinaus sei auch nicht davon auszugehen, dass von der Beschuldigten inskünftig eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz ausgehe. Seit ihrer Verurteilung sei sie weder in der Schweiz noch in Ungarn strafrechtlich in Erscheinung getreten. Nach deren Geburt wolle sie sich ohnehin vollumfänglich der Pflege und Erziehung ihrer Tochter widmen.