In dieser Zeit habe sich die familiäre Situation wesentlich verändert. Die Landesverweisung würde sie zwingen, ihr Kind getrennt vom Vater in Ungarn grosszuziehen, wo ihre Tochter jedoch beschränkte Perspektiven vorfinden werde. Zugleich sei es für den Ehemann und Kindsvater aufgrund der dortigen wirtschaftlichen Verhältnisse nicht zumutbar, seinen Lebensmittelpunkt nach Ungarn zu verlegen. Zusammengefasst bewirke die Landesverweisung einen schwerwiegenden Eingriff in den konventionsrechtlichen Anspruch auf Achtung des Familienlebens, welcher angesichts des leichten Tatverschuldens nicht gerechtfertigt sei.