Die Schwere der Straftat, wobei selbst die Vorinstanz von leichtem Tatverschulden spreche, rechtfertige diesen Eingriff sicherlich nicht. Die Vorinstanz habe sich dabei widersprüchlich verhalten, wenn sie angesichts dieser Beurteilung der subjektiven Tatschwere bei der Strafzumessung im Rahmen der Überprüfung eines Härtefalls der Beschuldigten unterstelle, sie habe in schwerwiegender Weise gegen die Sicherheit und Ordnung der Schweiz verstossen. Seit ihrer Festnahme seien nunmehr drei Jahre vergangen. In dieser Zeit habe sich die familiäre Situation wesentlich verändert.