Zu prüfen sei, ob aufgrund der Beziehung der Beschuldigten zu ihrem Ehemann und dem ungeborenen Kind, denen unbestreitbar ein Anwesenheitsrecht in der Schweiz zukomme bzw. zukommen werde, die Landesverweisung einen unrechtmässigen Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens darstelle. Die Schwere der Straftat, wobei selbst die Vorinstanz von leichtem Tatverschulden spreche, rechtfertige diesen Eingriff sicherlich nicht.