Bei der Überprüfung dieser Kriterien sei der Vorinstanz ein Fehler unterlaufen, indem sie diese Voraussetzungen, anstatt beim Ehemann der Beschuldigten, bei dieser selbst geprüft und resümiert habe, ihr komme von vornherein kein Anwesenheitsrecht zu. Zu prüfen sei, ob aufgrund der Beziehung der Beschuldigten zu ihrem Ehemann und dem ungeborenen Kind, denen unbestreitbar ein Anwesenheitsrecht in der Schweiz zukomme bzw. zukommen werde, die Landesverweisung einen unrechtmässigen Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens darstelle.