9 rechtigten Person beeinträchtige, ohne dass es dieser zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen (BGE 144 II 1 E. 6.1). Bei der Überprüfung dieser Kriterien sei der Vorinstanz ein Fehler unterlaufen, indem sie diese Voraussetzungen, anstatt beim Ehemann der Beschuldigten, bei dieser selbst geprüft und resümiert habe, ihr komme von vornherein kein Anwesenheitsrecht zu.