Des Weiteren gewähre Art. 8 EMRK das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens. Eingriffe dagegen seien nur innerhalb der engen Schranken des Art. 8 Abs. 2 EMRK zulässig. Bei der Überprüfung der Zulässigkeit von Ausweisungen vor Art. 8 Abs. 2 EMRK seien insbesondere die seit der Straftat abgelaufene Zeit, die familiäre Situation der betroffenen Person, die Schwere der vom Ehepartner im Zielland anzutreffenden Schwierigkeiten sowie das Interesse und das Wohl der Kinder zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 6B_48/2019 vom 9. August 2019 E. 2.5).