Überdies werde der ungeborenen Tochter durch Anordnung einer Landesverweisung gegen die Beschuldigte das Recht auf Niederlassung in der Schweiz faktisch entzogen, das ihr gemäss Art. 24 Abs. 2 BV und gemäss Art. 12 Ziff. 4 des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte vom 16. Dezember 1966 (UNO-Pakt II; SR 0.103.2) zustehe. Die Wahrnehmung dieses Rechts wäre aufgrund des Landesverweises gegen die Beschuldigte nur durch Trennung von der Kindsmutter möglich, was eine unzumutbare dauerhafte räumliche Trennung zwischen den Beiden bedeuten würde. Des Weiteren gewähre Art.