Es sei darüber hinaus bekannt, dass eine gelebte Beziehung zwischen Kindsvater und Kindsmutter zum Wohl der Tochter am meisten beitragen werde. Unter diesem Blickwinkel würde die Landesverweisung den Vorschriften des Übereinkommens über die Rechte des Kindes vom 20. September 1989 (KRK; SR 0.107) widersprechen, namentlich der Pflicht gemäss Art. 3 Abs. 1 KRK zur vorrangigen Berücksichtigung des Kindeswohls bei allen Kinder betreffenden Massnahmen. Überdies werde der ungeborenen Tochter durch Anordnung einer Landesverweisung gegen die Beschuldigte das Recht auf Niederlassung in der Schweiz faktisch entzogen, das ihr gemäss Art.