Sie führt aus, dass ein schwerer persönlicher Härtefall nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung auch dann vorliegen könne, wenn die Landesverweisung dem konventionsrechtlichen Anspruch auf Achtung des Familienlebens gemäss Art. 8 EMRK zuwiderlaufe. Dabei sei auch das Recht auf Familienleben derer, denen im Strafverfahren keine Parteistellung zukomme, zu berücksichtigen. Kraft Schweizerischer Staatsbürgerschaft des Kindsvaters werde der Tochter der Beschuldigten ebenfalls die Schweizerische Staatsbürgerschaft zukommen.