Die Vorinstanz prüfte anschliessend das Vorliegen eines echten Härtefalls gemäss Art. 66a Abs. 2 StGB. In Erwägung, dass die Beschuldigte nicht in der Schweiz geboren worden ist, dementsprechend keinen längeren Aufenthalt vorweisen konnte, sich trotz Vorbestrafung nicht um Ausübung einer rechtmässigen Erwerbstätigkeit 8 bemühte und insgesamt als Touristin zur Ausübung der Prostitution in die Schweiz eingereist ist, verneinte sie das Vorliegen eines Härtefalls. Eine Interessenabwägung erübrigte sich bei diesem Ergebnis.