Dadurch, dass die Beschuldigte zur Ausübung unbewilligter Prostitution und zur Förderung der Prostitution in die Schweiz eingereist sei, könne sie sich nicht auf die Garantien des FZA berufen. Selbst wenn sie sich darauf berufen könnte, so sei die Ausweisung auch in Anwendung des FZA, namentlich Art. 5 des Anhangs I des FZA, zulässig. Im Weiteren erwog die Vorinstanz, dass der Beschuldigten kein gefestigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz zukomme und die Landesverweisung daher den Schutzbereich von Art. 8 EMRK gar nicht erst tangiere. Die Vorinstanz prüfte anschliessend das Vorliegen eines echten Härtefalls gemäss Art.