V.5 des erstinstanzlichen Urteilsmotivs; pag. 1070). Weiter hielt sie mit Verweis auf das Urteil des Bundesgerichts 6B_378/2018 vom 22. Mai 2019 (=BGE 145 IV 364) fest, dass das Einreiserecht für Angehörige von EU/EFTA-Staaten zur Ausübung einer selbstständigen oder unselbstständigen Erwerbstätigkeit gemäss dem FZA unter einem Missbrauchsvorbehalt stehe und nur insoweit Bestand habe, als die beabsichtigte Erwerbstätigkeit im Zielland legal ist. Dadurch, dass die Beschuldigte zur Ausübung unbewilligter Prostitution und zur Förderung der Prostitution in die Schweiz eingereist sei, könne sie sich nicht auf die Garantien des FZA berufen.