8. Urteil der Vorinstanz Die Vorinstanz ging nach einlässlicher Wiedergabe der theoretischen Grundlagen methodisch korrekt vor und prüfte zunächst das Vorliegen eines unechten Härtefalls. Sie zog in Erwägung, dass die Beschuldigte zu keinem Zeitpunkt über einen gültigen Aufenthaltstitel verfügte und daher die herkömmlichen Empfehlungen der Schweizerischen Staatsanwältekonferenz von vornherein nicht einschlägig seien (Ziff. V.5 des erstinstanzlichen Urteilsmotivs;