7. Rechtliche Grundlagen Das Gericht verweist einen Ausländer, der wegen Förderung der Prostitution nach Art. 195 StGB verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5 bis 15 Jahre aus der Schweiz (Art. 66a Abs. 1 lit. h StGB). Die Landesverweisung greift nicht nur bei einer Verurteilung als Allein- und Haupttäter, sondern bei sämtlichen Täter- schafts- und Teilnahmeformen. Sie muss unabhängig davon ausgesprochen werden, ob es beim Versuch geblieben ist und ob die Strafe bedingt, unbedingt oder teilbedingt ausfällt (BGE 144 IV 168 E. 1.4.1). 7.1 Härtefallklausel