5 Die oben erwähnten objektiven und subjektiven Beweismittel sowie die unter Ziff. II. 2.2. hiervor gemachten Ausführungen zeigen auf, dass die Beschuldigte und ihre Mittäter die sich prostituierenden Frauen mehrheitlich auch für Escort Dienste eingesetzt und die Beschuldigte am Betrieb dieses Es- cort-Services aktiv mitgewirkt hat […]. Weiter ist erstellt, dass die Beteiligten hierfür über keine entsprechende Bewilligung verfügten.