Zum Vorwurf der nicht bewilligten Ausübung einer Erwerbstätigkeit kam die Vorinstanz zum folgenden Beweisergebnis (Ziff. II.2.5.4 des erstinstanzlichen Urteilsmotivs; pag. 1052): Die Beschuldigte gab bereits anlässlich der Einvernahme bei der Hafteröffnung an, ohne Bewilligung der Prostitution nachgegangen zu sein. Die Beschuldigte hatte offensichtlich Kenntnis davon, dass sie für die Ausübung der Prostitutionstätigkeit per se sowie für die Escort-Dienstleistungen im Besonderen, eine entsprechende Bewilligung benötigt hätte.