Die Beschuldigte – welche gemäss eigenen Angaben auch selber als Prostituierte gearbeitet hat – wusste einerseits, dass die Prostituierten über keine Bewilligung verfügten sowie andererseits, dass diese für die Ausübung der Prostitutionstätigkeit eine Bewilligung benötigt hätten. Dies insbesondere im Hinblick darauf, dass sie sich früher selber prostituierte und auch mit B.________ darüber gesprochen hatte (vgl. Ziff. II. 2.5. hiernach). Ihr Geständnis ist glaubhaft und nachvollziehbar und deckt sich ausserdem mit den weiteren Erkenntnissen. Der angeklagte Sachverhalt gemäss Ziff.