Zum Vorwurf der Anstellung von Ausländerinnen ohne Bewilligung kam die Vorinstanz um folgenden Ergebnis (Ziff. II.2.4 des erstinstanzlichen Urteilsmotivs; pag. 1051): Die Beschuldigte beschäftigte zusammen mit B.________ und weiteren Personen neun ungarischen Frauen, welche sich für sie prostituierten und über keine Bewilligung für die Ausübung dieser Tätigkeit verfügten. Die Beschuldigte – welche gemäss eigenen Angaben auch selber als Prostituierte gearbeitet hat – wusste einerseits, dass die Prostituierten über keine Bewilligung verfügten sowie andererseits, dass diese für die Ausübung der Prostitutionstätigkeit eine Bewilligung benötigt hätten.