266, Z. 634 f.). Zögerlich gestand die Beschuldigte schliesslich ein, dass sie das Geld von den Frauen eingezogen und verwaltet habe und auch bei der Organisation mitgeholfen habe, was im Ergebnis als Schuldeingeständnis in Bezug auf den ihr zur Last gelegten Sachverhalt gelten darf. Dieses Geständnis lässt sich sodann auch mit den objektiven Erkenntnissen in Einklang bringen.