II. Sachverhalt und Beweiswürdigung Der massgebende Sachverhalt ist nicht Gegenstand des oberinstanzlichen Verfahrens. Zwecks Überprüfung der Landesverweisung ist es jedoch unerlässlich, die wesentlichen Beweisergebnisse der Vorinstanz kurz wiederzugeben. Betreffend den Vorwurf der Förderung der Prostitution hielt die Vorinstanz das Folgende fest (Ziff. II.2.2.5 des erstinstanzlichen Urteilsmotivs; pag. 1048 f.): Die objektiven Beweismittel ergeben somit ein klares Bild: Die Beschuldigte hat gemeinsam mit B.________ den Prostituierten mittels entsprechender Sexinserate Termine mit Freiern verschafft.