426 Abs. 1 StPO), verbleibt der Kammer keine Möglichkeit, an der erstinstanzlichen Kostenverlegung etwas zu ändern. Zu überprüfen ist immerhin deren Höhe. Nicht der Rechtskraft zugänglich und somit durch die Kammer ebenfalls neu zu beurteilen sind schliesslich die Verfügung betreffend die erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten und die Verfügung betreffend das erstellte DNA-Profil (Ziff. IV.3 und IV.4 des erstinstanzlichen Urteils). Bei Überprüfung der angefochtenen Punkte verfügt die Kammer über volle Kognition (Art. 398 Abs. 3 StPO).