IV.1 und IV.2 des erstinstanzlichen Urteils. Durch die Kammer zu überprüfen ist also vordergründig die Anordnung der Landesverweisung. Prinzipiell ist daher auch die Kostenverlegung der Vorinstanz Gegenstand des oberinstanzlichen Verfahrens (Art. 428 Abs. 3 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 [StPO; SR 312.0]). Da jedoch die Schuldsprüche nicht mehr überprüft werden können und die beschuldigte Person die erstinstanzlichen Verfahrenskosten zu tragen hat, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO), verbleibt der Kammer keine Möglichkeit, an der erstinstanzlichen Kostenverlegung etwas zu ändern.