6. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Die Beschuldigte beschränkt ihre Berufung auf die Anordnung der Landesverweisung für die Dauer von 5 Jahren (Sanktionspunkt 3 der Ziff. II des erstinstanzlichen Urteils). Damit ist festzustellen, dass der Freispruch gemäss Ziff. I des erstinstanzlichen Urteils, die Schuldsprüche gemäss Ziff. II des erstinstanzlichen Urteils und die darauf gestützten Sanktionen, mit Ausnahme der Landesverweisung, in Rechtskraft erwachsen sind. Dasselbe gilt für die weiteren Verfügungen in den Ziff. IV.1 und IV.2 des erstinstanzlichen Urteils.