1. Die Verurteilung zu einer Landesverweisung von 5 Jahren gemäss Ziff. II.3 des Urteils des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland (PEN 19 329) vom 23.06.2020 sei aufzuheben und es sei von der Ausfällung einer Landesverweisung abzusehen. 2. Es seien die obergerichtlichen Verfahrenskosten dem Staat Bern zur Bezahlung aufzuerlegen und der Berufungsführerin eine angemessene Entschädigung auszurichten. 5. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Von Amtes wegen wurde über die Beschuldigte ein Strafregisterauszug, datierend vom 9. März 2021, beigezogen und der Beschuldigten zur Kenntnis gebracht (pag. 1102; pag. 1103).