3. Schriftliches Verfahren Nachdem die Verfahrensleitung der Beschuldigten mit Blick auf Art. 406 Abs. 2 StPO die Durchführung eines schriftlichen Verfahrens in Aussicht gestellt hatte (pag. 1095), teilte die Beschuldigte mit Schreiben vom 8. März 2021 ihr Einverständnis mit (pag. 1099). Am 24. März 2021 reichte die Beschuldigte fristgerecht ihre schriftliche Berufungsbegründung ein (pag. 1105 ff.). Die Verfahrensleitung erklärte den Schriftenwechsel infolge Verzichts der Generalstaatsanwaltschaft auf eine Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren für abgeschlossen (pag. 1119).