1019). Im Weiteren setzte die Vorinstanz die amtliche Entschädigung fest (Ziff. III. des erstinstanzlichen Urteils; pag. 1020), verfügte die Rückgabe eines Mobiltelefons Samsung (Ass.-Nr. 2.4), inkl. Ladekabel Samsung an die Beschuldigte (Ziff. IV.1 des erstinstanzlichen Urteils; pag. 1020), die Einziehung des Betrags von CHF 1'210.00 (Ass.-Nr. 2.18; Ziff. IV.2 des erstinstanzlichen Urteils; pag. 1020) und