II. des erstinstanzlichen Urteils; pag. 1019). Weiter wurde die Beschuldigte zu einer Übertretungsbusse von CHF 200.00, wobei die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung auf 2 Tage festgesetzt wurde (Sanktionspunkt 2 der Ziff. II. des erstinstanzlichen Urteils; pag. 1019) und zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten in Höhe von CHF 28'420.25 (Sanktionspunkt 4 der Ziff. II. des erstinstanzlichen Urteils; pag. 1019) verurteilt. Ferner sprach die Vorinstanz eine Landesverweisung für die Dauer von 5 Jahren gegen die Beschuldigte aus (Sanktionspunkt 3 der Ziff. II. des erstinstanzlichen Urteils; pag. 1019).