II. 1. Die Verfügungen der Vorinstanz betreffend die beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte gemäss lit. C Ziffer 1, 2 und 4 seien zu bestätigen, hingegen sei der beschlagnahmte Betrag in der Höhe von CHF 835.20 (lit. C Ziffer 3) dem Beschuldigten auszuhändigen. 2. Es sei die Löschung der vom Freigesprochenen erhobenen ADN-Profile und der biometrischen Daten anzuordnen. 3. Es sei das Honorar der amtlichen Verteidigung sowohl für die 1. wie auch die 2. Instanz gemäss den eingereichten Honorarnoten festzusetzen.