und in Anwendung der Artikel 34 Abs. 4, 51 Abs. 3, 55 Abs. 1 und 3, 90 Abs. 1, 91a Abs. 1, 92 Abs. 1 SVG 56 Abs. 1bis VRV 34, 42, 44, 47, 49 Abs. 1, 106, 333 StGB 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und 3 StPO verurteilt: 1. Zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu CHF 90.00, ausmachend total CHF 1'350.00. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 2. Zu einer Verbindungsbusse von CHF 270.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 3 Tage festgesetzt.