22 VI. Dispositiv Die 2. Strafkammer erkennt: I. A.________ wird schuldig erklärt: 1. der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln durch Nichtwahren eines ausreichenden Abstandes, begangen am 16. Mai 2019 in D.________(Ortschaft); 2. des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall mit Sachschaden, begangen am 16. Mai 2019 in D.________(Ortschaft); 3. der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, begangen am 16. Mai 2019 in D.________(Ortschaft)