428 Abs. 2 Bst. b StPO). Somit sind ihm die oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 2'000.00 vollumfänglich zur Bezahlung aufzuerlegen. 24. Entschädigung Da weder ein Freispruch noch eine Einstellung des Verfahrens erfolgt und der Beschuldigte auch nicht in andern Punkten obsiegt, hat er bei diesem Ausgang keinen Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für seine Aufwendungen (vgl. Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 und Art. 436 Abs. 2 StPO). Auch das minimale Obsiegen bezüglich der Höhe der Verbindungsbusse rechtfertigt keine Ausrichtung einer Entschädigung (Art. 430 Abs. 2 i.V.m. Art. 428 Abs. 2 StPO).