428 Abs. 2 Bst. b StPO). Die Kosten für das Berufungsverfahren bestehen aus der Gerichtsgebühr, welche vorliegend im Rahmen des Tarifs nach Art. 24 Abs. 1 Bst. a Verfahrenskostendekret (VKD; BSG 161.12) auf CHF 2'000.00 bestimmt wird. Der Beschuldigte beantragte vergeblich Freisprüche und gilt damit als unterliegend. Auch rechtfertigt die aus seiner Sicht günstiger ausgefallene Verurteilung zu einer Verbindungsbusse von CHF 270.00 (vgl. Ziff. I.2. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) nach Überzeugung der Kammer keine anderweitige Kostenauferlegung (Art. 428 Abs. 2 Bst.