Gemäss Art. 106 Abs. 2 StGB ist für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, eine Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens einem Tag und höchstens drei Monaten auszusprechen. Die Ersatzfreiheitsstrafe wird praxisgemäss auf sechs Tage festgesetzt. 21. Konkretes Strafmass Der Beschuldigte wird zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu CHF 90.00, ausmachend CHF 1'350.00, sowie zu einer Verbindungsbusse von CHF 270.00 (Ersatzfreiheitsstrafe 3 Tage) verurteilt. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre bestimmt. Weiter wird der Beschuldigte zu